Gewerbeverein Winsen (Aller) e.V.
Gemeinsam aktiv - gemeinsam gewinnen
Satzung des Gewerbevereins Winsen (Aller) e. V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Winsen (Aller) e. V.“.
2. Er hat seinen Sitz in 29308 Winsen (Aller).
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder insbesondere
gegenüber Behörden und Verbänden. Er unternimmt gemeinsame Werbung für
seine Mitglieder und soll auch das gesellschaftliche Leben unter den Mitgliedern
und innerhalb der Gemeinde fördern.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder Gewerbetreibende, Handwerker oder freiberuflich
Tätige sowie auch entsprechende juristische Personen unter der Voraussetzung
werden, dass sie in der politischen Gemeinde Winsen (Aller) ein Gewerbe betreiben
bzw. selbständig tätig sind. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung, reicht es aus, wenn
ein Betriebsteil oder eine Niederlassung im Bereich der Gemeinde Winsen (Aller)
ihren Sitz hat.
2. Mitglied kann auch der Ehepartner eines Mitglieds oder dessen Geschäftsführers
und auch nicht mehr als ein von dem Mitglied zu benennender Mitarbeiter werden.
Die Mitgliedschaft endet, ohne dass es eines Austritts oder Ausschlusses bedarf,
wenn die Ehe rechtskräftig geschieden oder das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Eine solche Mitgliedschaft ist beitragsfrei. Diese Mitglieder haben jedoch kein eigenes
Stimmrecht, können aber in den Vorstand oder in sonstige Funktionen des
Vereins gewählt werden.
3. Jedes in vorstehend Nr. 1 genannte Mitglied kann für sich schriftlich gegenüber
dem Vorstand einen ständigen Vertreter benennen, der berechtigt ist, auch neben
dem Vollmitglied, an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins, die
Mitgliedern offenstehen, teilzunehmen. Der allgemeine Vertreter hat kein eigenes
Stimmrecht und kann nicht gewählt werden. Er übt das Stimmrecht allerdings bei
Nichtanwesenheit des Vollmitglieds in dessen Namen unter der Voraussetzung aus,
dass das Mitglied keine anderweitige Stimmrechtsvollmacht gemäß § 8 Nr. 5 erteilt
hat. Das Vollmitglied kann die Benennung eines ständigen Vertreters jederzeit
durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Verein widerrufen und gegebenenfalls
einen anderen ständigen Vertreter benennen.
§ 4 Eintritt von Mitgliedern
1. Natürliche und juristische Personen im Sinne von § 3 dieser Satzung können
beim Vorstand die Aufnahme als Mit-glied beantragen. Der Vorstand entscheidet
nach freiem Ermessen und teilt dem Antragsteller seine Entscheidung mit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand, wobei der Zugang bei nur einem Vorstandsmitglied ausreichend ist. Der
Austritt ist nur zum Schluss einen Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit Zahlung eines fälligen
Beitrages im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum
von mindestens zwei Wochen liegen. Die Streichung darf erst vom Vorstand mit
Mehrheit beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreibens
ein weiterer Monat verstrichen und die Beitragsschulden zu diesem Zeitpunkt
nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Eine Anrufung der Mitgliederversammlung im Sinne von nachstehend Ziffer 4. ist
bei einer Streichung aus der Mitgliederversammlung nicht möglich.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft
in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt
der Vorstand. Das Mitglied ist vorher vom Vorstand persönlich oder schriftlich
anzuhören und dieser hat dem Mitglied schriftlich seine Entscheidung mitzuteilen.
Das Mitglied hat für den Fall des Ausschlusses die Möglichkeit, binnen einer Frist
von einem Monat nach Zugang dieser Mitteilung, beim Vorstand die Entscheidung
der Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu beantragen. Unter dieser Voraussetzung
ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung befasst sich in der nächsten ordentlichen oder außer
ordentlichen Versammlung mit dem Ausschluss des Mitglieds. Der Ausschluss oder
die Aufhebung des Vorstandsbeschlusses über den Ausschluss kann mit einfacher
Mehrheit gefasst werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat insoweit kein Stimmrecht.
§ 6 Aufnahmekosten, Beiträge, Umlagen
Die Aufnahmekosten, der Jahresbeitrag sowie etwaige Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung mit Mehrheit festgesetzt.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Pressewart.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. In den Jahren mit ungerader Zahl werden der 2. Vorsitzende und der
Schatzmeister gewählt und in den Jahren mit gerader Zahl der 1. Vorsitzende, der
Schriftführer und der Pressewart.
3. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen mit einfacher
Mehrheit. Zu diesen Sitzungen ist durch den 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist
von einer Woche einzuladen. Der Mitteilung der Tagesordnung bedarf es
nicht. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder,
darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind.
§ 8 Mitgliederversammlung und Beschlüsse
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Quartal eines
Kalenderjahres statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse
des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen
Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei
sollen die Gründe des Verlangens angegeben werden.
3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einfachen Brief, Fax,
Email oder in sonstiger Form schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet ist.
4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
oder Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte sind dem Vorstand
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen und sie insgesamt bekannt zu geben. Die in
diesem Absatz getroffene Regelung gilt nicht für Satzungsänderungen. Insoweit
bleibt es bei vorstehender Ziffer 3.
Dringlichkeitsanträge können auch in der Mitgliederversammlung gestellt werden.
Für die Annahme solcher Anträge ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung
des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb eines Monats nach
deren Stattfinden durch Anrufung des zuständigen Gerichts geltend gemacht
werden.
§ 9 Ablauf von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung
von einem anderen Vorstandsmitglied gemäß der Reihenfolge aus § 7 Nr. 1
geleitet. Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig. Sollte der Schriftführer nicht anwesend sein, so hat in der
Reihenfolge von § 7 Nr. 1 ein anderes Vorstandsmitglied das Protokoll zu führen.
Sollte insoweit niemand anwesend sein, so wählt die Mitgliederversammlung aus
ihrer Mitte ein Mitglied, das das Protokoll führt.
2. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht diese Satzung
oder das Gesetz eine andere Mehrheit zwingend vorschreibt. Stimmenthaltungen
bleiben bei der Feststellung der Mehrheit unberücksichtigt.
3. Für eine Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen
Stimmen. Änderungen des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins kann nur
mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erfolgen. Stimmenenthaltungen
bleiben in jedem Fall außer Betracht.
4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn eines der
erschienenen Mitglieder geheime Abstimmung beantragt, wird darüber durch
Mehrheit der Mitgliederversammlung entschieden.
5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von bis zu
zwei Kalenderjahren.
6. Beschlüsse sind unter Angabe von Ort, Datum und Zeit der Versammlung sowie
des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Diese muss vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Winsen
(Aller) mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung, dass damit die Förderung des
Fremdenverkehrs zu finanzieren ist.
§ 11
1. Mit Eintragung dieser Satzung beim Vereinsregister beim Amtsgericht Celle tritt
die Satzung vom 07. März 1989 in der Fassung vom 04. April 1995 außer Kraft.
Die Satzung mit dem vorstehenden Wortlaut wurde in der Mitgliederversammlung vom
06. März 2002 beschlossen.